"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 11 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 11: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 11 Form und Inhalt der Erlaubnis
  1. [Ds ] Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen:

    1. der Veranstalter sowie im Falle des § 8 Absatz 2 der Dritte,

    2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,

    3. der Verwendungszweck des Reinertrags, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,

    4. der Spielplan und

    5. die Vertriebsform.

  2. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

  3. Die Erlaubnis kann widerruflich erteilt werden; sie ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Mit der Vorschrift werden die Anforderungen an eine Lotteriegenehmigung präzisiert.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Bestimmung enthält Mindestanforderungen an den Inhalt der Lotterieerlaubnis (Absatz 1).
2. Absatz Absatz 2 stellt klar, dass es sich um eine personenbezogene Erlaubnis handelt, da auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen an persönliche Eigenschaften des Lotterieveranstalters anknüpfen.
3. Absatz Die in Absatz 3 aufgenommene Befristung der Erlaubnis sichert die staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von Lotterien. Die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden auch ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen zu können (vergleiche § 7 Absatz 1). Entsprechendes gilt für die Befugnis zur nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 11
2. Absatz Die Bestimmung enthält Mindestanforderungen an den Inhalt der Lotterieerlaubnis (Absatz 1).
3. Absatz Absatz 2 stellt klar, dass es sich um eine personenbezogene Erlaubnis handelt, da auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen an persönliche Eigenschaften des Lotterieveranstalters anknüpfen.
4. Absatz Die in Absatz 3 aufgenommene Befristung der Erlaubnis sichert die staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von Lotterien. Die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden auch ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen zu können (vergleiche § 7 Absatz 1). Entsprechendes gilt für die Befugnis zur nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen.


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