1.
Absatz
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Absatz 1 enthält die grundlegende Bestimmung über die Zulassung von Lotterien anderer als der in § 5 Absatz 2 genannten Veranstalter. Absatz 1 Satz 1 knüpft an die Generalklausel des § 4 und damit vor allem auch an die staatsvertraglichen Zielbestimmungen des § 1 an.
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2.
Absatz
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Absatz 1 Satz 2 konkretisiert beispielhaft Fallgruppen, in denen eine Lotterieveranstaltung den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in besonderer Weise fördern kann. Absatz 2 regelt die Fälle, in denen stets anzunehmen ist, dass damit ein besonderes Gefährdungspotential verbunden ist.
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3.
Absatz
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Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 1, 5 und 7 ergibt sich, dass - wie schon nach der bisherigen Rechtslage - das repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt fortbesteht. Lotterien mit einem besonderen Gefährdungspotential dürfen nur zur Kanalisierung des Spieltriebs und von den in § 5 Absatz 2 Genannten veranstaltet werden. Andere Veranstalter dürfen Lotterien veranstalten, bei denen sichergestellt ist, dass das Gefährdungspotential vergleichsweise geringer ist.
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4.
Absatz
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Bei den die Modalitäten einer Lotterieveranstaltung betreffenden Versagungsgründen des § 7 Absatz 2 handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die durch die in § 1 des Staatsvertrages zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen gerechtfertigt sind.
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5.
Absatz
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Zu § 7 Absatz 1 Satz 2 |
6.
Absatz
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Bei der Beurteilung des bereits vorhandenen Glücksspielangebotes kann die Behörde zum Beispiel auch das Volumen des gesamten im Veranstaltungsraum zugelassenen Spielkapitals von Lotterien oder das Angebot an vorhandenen (sonstigen) Glücksspielen (zum Beispiel Spielbanken, bestimmte Wetten) berücksichtigen.
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7.
Absatz
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Ob die Art oder Durchführung der beantragten Lotterie den Spieltrieb in besonderer Weise fördert, richtet sich nach der konkreten Lotterieveranstaltung. Dabei können zum Beispiel die Höhe des maximalen Spieleinsatzes je Los sowie Gewinnwahrscheinlichkeit und Gewinnausschüttung von Bedeutung sein.
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8.
Absatz
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Kann eine Lotterie wegen der Zahl der bereits vorhandenen Glücksspiele nicht erlaubt werden, hat die Behörde im Rahmen ihres Zulassungsermessens (vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 2) gegebenenfalls unter mehreren Zulassungsanträgen eine an den staatsvertraglichen Zielen orientierte Auswahlentscheidung zu treffen. Mit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung verzichtet der Staatsvertrag bewusst, anders als beispielsweise die in einzelnen Ländern getroffenen Regelungen zur Zulassung von Spielbanken, auf starre zahlenmäßige Obergrenzen.
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9.
Absatz
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Zu § 7 Absatz 2 |
10.
Absatz
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Die speziellen Versagungsgründe des § 7 Absatz 2 benennen Veranstaltungsmerkmale, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen.
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11.
Absatz
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Die Beschränkung der Bekanntgabe des Ziehungsergebnisses (Nr. 1 lit. a) soll vor allem verhindern, dass das Interesse an einer Spielteilnahme durch permanente Mitteilungen zu sehr gesteigert wird.
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12.
Absatz
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Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bergen hohe Gewinne und Jackpots ein erhöhtes Gefährdungspotential. Deshalb beschränkt § 7 Absatz 2 Nr. lit. 1 b den Höchstgewinn und verbietet § 7 Absatz 2 Nr. lit. 1 c die Bildung eines Jackpots. Die Erfahrungen im Glücksspielbereich haben gezeigt, dass sich mit zunehmenden Höchstgewinnen der Spielanreiz deutlich erhöht. Die Begrenzung des Höchstgewinns auf eine Million trägt diesem Umstand Rechnung, sie berücksichtigt aber auch das Interesse privater gemeinnütziger Veranstalter, wirtschaftlich tragfähige Lotterien veranstalten zu können.
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13.
Absatz
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Durch das Verbot des interaktiven Spiels (Nr. 2), insbesondere im Internet, soll vermieden werden, dass Spieler aufgrund der schnellen, wenn nicht sogar unmittelbaren Abfolge von Erfolg und Misserfolg gesteigerten Spielanreizen ausgesetzt werden. Bei solchen Spielformen (zum Beispiel Sofortlotterien) bestünde zudem die Gefahr, dass keine ausreichende soziale oder staatliche Kontrolle stattfinden könnte. So kann zum Beispiel der Internetspieler in der Anonymität der Spielsituation seine wirtschaftliche Existenz vernichten, ohne dass dies jemand bemerkt. Das Internet kann die Bereitschaft fördern, sich vor der Realität und sozialen Kontakten in die Spielsituation zu flüchten. Die größere Verfügbarkeit und Griffnähe von Glücksspielen in neuen Medien (Erreichbarkeit rund um die Uhr) kann zu einem erheblichen Anstieg problematischen Spielverhaltens führen.
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14.
Absatz
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Für die in anderen Medien durch neue Spielformen ermöglichte interaktive Teilnahme an Lotteriespielen (zum Beispiel SMS oder TV mit Rückkanal) gelten die gleichen Erwägungen. Mit dieser Vorschrift soll auch künftigen Entwicklungen Rechnung getragen werden.
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